Spätaussiedler

Das müssen Spätaussiedler beachten

Wer ist Spätaussiedler?

Als Spätaussiedler werden die Personen bezeichnet, welche ab dem 01. Januar 1993 in die Bundesrepublik Deutschland zugezogen sind. Diese sind deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige, welche heute noch von den Folgen des Zweiten Weltkrieges und seinen Nachwirkungen betroffen sind.
Das Bundesamt für Justiz, angesiedelt bei dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt hierzu eine folgende Erklärung:

(1) Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor
1. seit dem 8. Mai 1945 oder
2. nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 oder
3. seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach Nummer 1 oder des 31. März 1952 nach Nummer 2 erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben, seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte.

(2) Spätaussiedler ist auch ein deutscher Volkszugehöriger aus den Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3 außer den in Absatz 1 genannten Staaten, der die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und glaubhaft macht, dass er am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag.

(3) Der Spätaussiedler ist Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Ehegatten oder Abkömmlinge von Spätaussiedlern, die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 in den Aufnahmebescheid einbezogen worden sind, erwerben, sofern die Einbeziehung nicht unwirksam geworden ist, diese Rechtsstellung mit ihrer Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes.

Was regelt das Bundesvertriebenen-Gesetz?

Die Anerkennung als Spätaussiedler erfolgt nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG), auch Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge genannt. Dieses ist am 05. Juni 1953 in Kraft getreten und wurde zuletzt am 11. Mai 2019 geändert.

Hier können Sie die einzelnen Paragraphen des Gesetzes anschauen.

Wofür ist das Bundesverwaltungsamt zuständig?

Die Aufnahme und Verteilung von Spätaussiedlern und ihren Familienangehörigen werden von der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsamtes (BVA) geregelt. Dies erfolgt bereits seit 1960.
Um den Aufnahmeverfahren zu beginnen, muss man einen Antrag stellen. Dieser wird innerhalb einer bestimmten Frist (in einem „klaren“ Fall bis zu einem Jahr) bearbeitet und der Antragssteller erhält einen Bescheid (Aufnahmebescheid), wenn seinem Antrag und somit dem Zuzug nach Deutschland zugestimmt wird.

Hier finden Sie Vordrucke zum Aufnahmeverfahren als Spätaussiedler.

Beachten Sie dabei, dass alle Formulare auf deutsch ausgefüllt werden müssen! Der Antrag muss eigenständig unterschrieben werden. Sie können auch eine Person, welche bereits in Deutschland wohnhaft ist, über eine erteilte Vollmacht mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen.

Welche Unterlagen (allgemein!) müssen dem Antrag beigelegt werden?

Bitte beachten Sie, dass wir uns an die Unterlagen, welche von dem Bundesverwaltungsamt in einem allgemeinen Fall angefordert werden, orientieren.

  • Personenstandsurkunden aller Personen, welche in dem Antrag berücksichtigt sind (Geburtsurkunden, Eheurkunden, Ehescheidungsurkunden, Urkunden über die Adoption, Namensänderung, etc.). Diese müssen aus dem Jahr der Erstausstellung stammen.
  • Nachweise über die deutsche Nationalität (Pässe, Geburtsurkunden der Kinder, Gerichtsurteile, in welchen die deutsche Nationalität eingetragen ist).
  • Arbeitsbücher der Personen, welche vor dem 01.01.1974 geboren wurden.
  • Führungszeugnisse aller Personen über 16 Jahre.

Die Personenstandsurkunden, müssen mit einer Apostille versehen werden. Die Ausnahme bilden folgende Urkunden:

  • aus den EU-Mitgliedsstaaten
  • aus der Russischen Föderation, die vor Juni 1992 ausgestellt wurden
  • aus Kasachstan, die vor Februar 2001 ausgestellt wurden
  • aus der Ukraine, die vor 2004 ausgestellt wurden

Alle Kopien müssen vom Original (alle Seiten!) gemacht und vom Notar im Herkunftsland beglaubigt werden. Der Notar muss in seinem Beglaubigungsvermerk die inhaltliche Übereinstimmung der Unterlagen bestätigen. Alle Unterlagen müssen ins deutsche von einem vereidigten Übersetzer übersetzt werden.

Hinweis

Gegenwärtig werden von deutschen Passbehörden grundsätzlich nur Urkunden anerkannt, die mit einer Apostille versehen sind.

Checkliste des BVA

Checkliste des BVA - Einfach Russisch Übersetzungen

Wie sollten die Unterlagen übersetzt werden?

Ihre Unterlagen, welche in einer anderen Sprache als Deutsch vorliegen, müssen von einem vereidigten Übersetzer ins Deutsche übertragen werden. Dies erfolgt bereits in Ihrem Herkunftsland.
Achten Sie darauf, dass Ihre Namen und Nachnamen strikt nach dem Reisepass übersetzt werden müssen, um die Bearbeitungen Ihres Antrags zu beschleunigen und um die Fehler bei der Ausstellung des Aufnahmebescheides zu vermeiden.

Hinweis

In Deutschland können Sie Ihre Unterlagen (Personenstandsurkunden, Schulzeugnisse, Diplome, Arbeitsbücher etc.) aus dem Russischen ins Deutsche bei uns übersetzen lassen. Wir halten uns an die ISO-Norm-9, sowie an alle gültigen Vorschriften bei den schriftlichen Übersetzungen. Zudem begleiten wir unsere Kunden als Dolmetscher beim Ausfüllen verschiedener Anträge und Terminen bei den Behörden. Somit erleichtern wir Ihnen Ihre Ankunft und die erste Zeit in einem neuen Land.

Versenden der Unterlagen

Den Antrag, sowie alle beigefügten Unterlagen (keine Originale, sondern durch den Notar beglaubigte und durch einen vereidigten Übersetzer ins Deutsche übersetzte Unterlagen) versenden Sie an das:

Bundesverwaltungsamt
50728 Köln
Nordrhein-Westfalen

Deutschland

Wie lange läuft das Verfahren auf Aufnahme?

Von dem Bundesverwaltungsamt erhalten Sie eine Eingangsbestätigung Ihrer Unterlagen. Mit dieser wird Ihnen auch Ihr Aktenzeichen zugesandt. Bitte bewahren Sie diese Informationen gut auf. Das Aktenzeichen wird während des Verfahrens bei Nachfragen seitens des BVA immer wieder benötigt.
Von hier an brauchen Sie viel Geduld. Die Dauer des Aufnahmeverfahrens beträgt je nach Auftragslage zwischen 6 Monaten und einem Jahr.

Werden Gebühren für das Verfahren auf Aufnahme erhoben?

Für Verfahren auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz werden keine Gebühren erhoben.
Bitte beachten Sie dabei, dass Ihnen die Kosten für die Beschaffung, Übersetzung und Beglaubigung der Urkunden und Nachweise entstehen werden.
Die Sprachstandtests beim Bundesverwaltungsamt sind kostenfrei, auch im Wiederholungsfall. Die Kosten für Anreise, Übernachtung zahlen Sie selbst.
Beim Erwerb eines Sprachzertifikats beim Goethe-Institut ist mit einer Prüfungsgebühr zu rechnen.

Welche Deutschkenntnisse sind erforderlich?

Ein Sprachnachweis über die Deutschkenntnisse ist grundsätzlich von allen volljährigen Personen, welche den Antrag auf die Aufnahme stellen, sowie ihrer Familienangehörigen, die in dem Antrag berücksichtigt sind, zu erbringen.

Ausgenommen von dieser Regelung sind:

  • Personen, die nachweislich wegen einer Erkrankung oder Behinderung keine deutschen Sprachkenntnisse mehr besitzen oder die deutsche Sprache nicht erlernen können, können vom Nachweis deutscher Sprachkenntnisse befreit werden.
  • Minderjährige Personen.

Einem sogenannten Sprachstandstest „Deutsch Zertifikat A1“ müssen sich ebenso die Ehegatten sowie die volljährigen Abkömmlinge des Antragsstellers unterziehen. Die Tests werden in den deutschen Botschaften auf dem Territorium des Herkunftslandes durchgeführt.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Hinweis

Zu einem Sprachstandtest bei einer deutschen Auslandsvertretung werden die Spätaussiedlerbewerber nur dann eingeladen, wenn alle Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheides erfüllt sind. Als Alternative kann man auch ein Zertifikat des Goethe-Instituts vorlegen.

Welches Visum braucht man zur Einreise nach Deutschland?

Haben Sie alle Voraussetzungen zur Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz erfüllt, dann erhalten Sie einen Aufnahmebescheid. Dieser ist sorgfältig aufzubewahren, da er zu Einreise nach Deutschland sowie bei der Beantragung des Visums vorgelegt werden muss.

Bei der nächsten deutschen Auslandsvertretung beantragen Sie ein Ausreisevisum. Ein Einreisesichtvermerk für Deutschland wird erteilt. Das Visum berechtigt Sie nur zu einer einmaligen Einreise nach Deutschland. Weitere Personen, welche in dem Aufnahmebescheid aufgeführt sind, erhalten ein Visum nur unter Vorbehalt, dass sie mit dem künftigen Spätaussiedler oder einer einbezogenen Person nach Deutschland ausreisen.

Zu Einzelheiten des Visum-Verfahrens erkundigen Sie sich bitte auf den Webseiten der deutschen Auslandsvertretungen in Ihrem Herkunftsland.

Friedland: Herzlich Willkommen in Deutschland!

Ihre nächste, oder besser gesagt, erste Station nach dem Ankommen in Deutschland ist das Grenzdurchgangslager Friedland. Dieser ist die Außenstelle des Bundesverwaltungsamtes, wo die Aufgenommenen registriert und auf die einzelnen Bundesländer verteilt werden.

Im Haus 1 finden Sie rund um die Uhr eine Anmeldestelle.

So beginnt Ihr Registrier- und Verteilverfahren:

Sie erhalten einen Termin bei Ihrem Ansprechpartner, Haus 16. Legen Sie alle Originale Ihrer Unterlagen bei dem Termin vor.

Hinweis: Bei dem Termin können Sie Ihre Gründe für eine Verteilung auf ein bestimmtes Bundesland darstellen. Hierbei zählen familiäre Verbindungen, gute Studium- und Ausbildungsmöglichkeiten.

Am Ende des Registrier- und Verteilverfahrens erhalten Sie einen Registrierschein. Dieser ist eine Art Zuweisung an ein Bundesland für Ihre weitere Reise.

Sie werden für einige wenige Tage kostenlos in Friedland untergebracht und versorgt. Im Haus 4 erhalten Sie kostenlos Frühstück, Mittag- und Abendessen.

Sie werden zudem einer ärztlichen Untersuchung (Röntgen) hinsichtlich ansteckender Krankheiten, wie Lungentuberkulose, unterzogen. Dies ist gesetzlich vorgeschrieben. Der Suchdienst vom Deutschen-Roten-Kreuz befindet sich im Zimmer 112 im Haus 16.

Bereits während Ihres Aufenthaltes in Friedland werden Sie beim Jobcenter angemeldet.

Wie sehen Ihre Schritte nach Friedland aus?

In Friedland bekommen Sie in der Regel die Erstberatung und eine Auflistung der nächsten Schritte in einer Kurzform.
So müssen Sie sich am Wohnort anmelden und registrieren lassen, ein Bankkonto eröffnen, sich bei dem Jobcenter melden und vieles mehr.

Aus unseren Kenntnissen, allgemein zugänglichen Informationen sowie auf Erfahrungsgrundlage unserer Kunden, die als Spätaussiedler nach Deutschland gekommen sind und die wir begleitet haben, haben wir für Sie eine kostenlose Infobroschüre erstellt, welche Ihre Schritte nach Friedland detailliert beschreibt.

In unserer Broschüre sind die Instanzen aufgelistet, welche Sie durchlaufen müssen, sowie deren optimale Reihenfolge.

Wir wünschen Ihnen viel Erfolg und begrüßen Sie herzlich auf deutschem Boden!

Alle Angaben sind ohne Gewähr und ohne Anspruch auf eine absolute Vollständigkeit.
Stand vom 01. Juni 2019

Nutzen Sie unseren EINFACH RUSSISCH Leitfaden für Spätaussiedler

Spätaussiedler Broschüre - Einfach Russisch Übersetzungen

Sie brauchen einen Dolmetscher / Übersetzer ?

Einfach Russisch Übersetzungen - Hero